Hinweis zum Kirchensteuerabzugsverfahren
Bei Dividendenzahlungen ist die Wohnungsgenossenschaft NORIS eG gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalertragssteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.
Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. Einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Mitglieder beim BZSt abzurufen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrunde zu legen.
Es besteht die Möglichkeit, der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt zu widersprechen.
Hierzu müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sogenannten Sperrvermerk erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf Ihren schriftlichen Widerruf bestehen.
Das zur Erteilung des Sperrvermerks zwingend zu verwendende Formular finden Sie unter der folgenden Internetadresse: www.formulare-bfinv.de → Formularcenter → Suchbegriff „Kirchensteuer“ oder „Sperrvermerk“. Sollten Sie einen Sperrvermerk erteilen wollen, muss dieser bis spätestens 30.06. beim BZSt eingegangen sein.
Falls Sie einen Sperrvermerk erteilen, sind Sie aber grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, um dann zur Kirchensteuer veranlagt werden zu können.